(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3 Mitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Hauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvorstands können nur Wahlberechtigte von Konzernunternehmen sein.
(2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
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vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat oder,
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falls in dem herrschenden Unternehmen kein Betriebsrat besteht, vom Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,
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falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs der Konzernunternehmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.