(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.
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die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;
- 2.
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auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;
- 3.
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die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;
- 4.
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der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
- 5.
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der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.
(2) Wahlvorschläge,
- 1.
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in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;
- 2.
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denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;
- 3.
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die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.