Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über 
        
            - 1.
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                die Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung, die Bestellung der Wahlvorstände und die Aufstellung der Wählerlisten, 
- 2.
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                die Abstimmungen darüber, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte erfolgen soll, 
- 3.
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                die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, 
- 4.
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                die Verteilung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf diejenigen, die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein müssen, und die Gewerkschaftsvertreter sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter, 
- 5.
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                die Errechnung der Zahl der Delegierten, 
- 6.
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                die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung, 
- 7.
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                die Ausschreibung der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für die Bekanntmachung des Ausschreibens, 
- 8.
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                die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 10i Absatz 1 bezeichneten Betriebs an Wahlen und Abstimmungen, 
- 9.
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                die Stimmabgabe, 
- 10.
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                die Feststellung des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung und die Fristen für seine Bekanntmachung, 
- 11.
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                die Aufbewahrung der Wahlakten und der Abstimmungsakten.