Ausfertigungsdatum: 07.08.1956
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.