(MolkMeistPrV)
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau

Ausfertigungsdatum: 27.05.1994


§ 2 MolkMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.