Marktorganisationsgesetz (MOG)
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Ausfertigungsdatum: 31.08.1972


§ 25 MOG Befugnis zur Auskunftserteilung

Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.