Marktorganisationsgesetz (MOG)
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Ausfertigungsdatum: 31.08.1972


§ 18 MOG Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen

(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktordnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt werden.

(2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren von der Marktordnungsstelle erteilt.

(3) (weggefallen)