Marktorganisationsgesetz (MOG)
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Ausfertigungsdatum: 31.08.1972


§ 16 MOG Duldungs- und Mitwirkungspflichten

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.