(1) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Anfertigung, Veränderung und Reparatur von Kopfbedeckungen und Beiwerk, insbesondere aus Filz, Stroh, Stoff, Pelz und Leder.
(2) Dem Modisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
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Kenntnisse der Kopfbedeckungen,
- 2.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Farblehre, insbesondere der Farbenzusammenstellung,
- 3.
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Kenntnisse über Oberbekleidung, insbesondere Kostüme und Trachten,
- 4.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
- 5.
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Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebskunde,
- 6.
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Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,
- 7.
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Entwerfen und Zeichnen von Modellen,
- 8.
-
Maßnehmen,
- 9.
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Konstruieren von Schnitten, Zuschneiden,
- 10.
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Herstellen von Hilfsformen, insbesondere aus Sparterie, Pappe und Draht,
- 11.
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Herstellen von Unterformen aus weichen und steifen Hutformstoffen,
- 12.
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Dämpfen von Stroh, Filz, Samt, Seide, Velours und anderen Materialien,
- 13.
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Ziehen und Formen von Stumpen und Kaplinen,
- 14.
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Appretieren und Bügeln,
- 15.
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Nähen und Steppen von Zweck- und Ziernähten,
- 16.
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Einfassen von Kanten,
- 17.
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Kleben und Aufbügeln von Hutstoffen und Garniturteilen auf Unterformen,
- 18.
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Anfertigen und Anbringen von Garnituren,
- 19.
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Reinigen und Auffrischen von Kopfbedeckungen,
- 20.
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Prüfen der Werk- und Hilfsstoffe,
- 21.
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Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.