(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
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im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
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in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
- 3.
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in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
- 4.
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in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
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mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
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eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.