(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
    
        (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 
        
            - 1.
- 
                im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 
- 2.
- 
                in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam, 
- 3.
- 
                in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und 
- 4.
- 
                in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. 
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
    
        (4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 
        
            - 1.
- 
                mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und 
- 2.
- 
                eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist. 
        Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.