(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen
- 1.
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eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
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Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
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Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1),
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die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1),
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Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und
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eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).