(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden eine Ausbildungsakte.
    
        (2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen 
        
            - 1.
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                eine Ausfertigung des Ausbildungsplans, 
- 2.
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                Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen, 
- 3.
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                Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen über die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs (§ 29 Absatz 1), 
- 4.
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                die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 1), 
- 5.
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                Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz 2 Satz 1) und 
- 6.
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                eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung (§ 31 Absatz 3).