Ausfertigungsdatum: 30.07.1981
(1) Wer
(2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,
(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.
(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.
(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.