Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV)
Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Ausfertigungsdatum: 30.07.1981


§ 7 MMilchPulvAbsV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Wer

1.
Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerung
a)
als Käufer von der Bundesanstalt übernimmt,
b)
lagert oder verarbeitet oder
2.
Magermilchpulver zum Zwecke der Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe herstellt
(Beteiligter), ist, soweit nicht in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen sowie gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand des Magermilchpulvers.

(2) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 1 verarbeitet, ist ferner verpflichtet,

1.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a)
die hergestellten Mengen an denaturiertem oder gefärbtem Magermilchpulver oder an Mischfutter,
b)
die in dem denaturierten oder gefärbten Magermilchpulver oder dem Mischfutter enthaltenen Mengen an Magermilchpulver,
c)
Art und Menge der dem Magermilchpulver beigegebenen Stoffe,
d)
den Verbleib der in Buchstabe a genannten Produkte;
2.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu machen.

(3) Wer Magermilchpulver nach Absatz 1 Nr. 2 herstellt, hat ferner gesonderte Aufzeichnungen über die hergestellte Menge an Magermilchpulver zu machen.

(4) Erstreckt sich eine Inventur des Verarbeitungsbetriebes auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Verarbeiter der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die Bundesanstalt mit der Inventur verbunden werden kann.

(5) Der Beteiligte hat, soweit in den Rechtsakten nach § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die sich darauf beziehenden Unterlagen und Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung, die Unterlage oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.