Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
- 1.
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für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
- 2.
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für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
- 3.
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für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
- 4.
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für die Summe der
- a)
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in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
- b)
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in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
- c)
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in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.