Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Ausfertigungsdatum: 04.05.1976


§ 28 MitbestG Beschlußfähigkeit

Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.