Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Ausfertigungsdatum: 04.05.1976


§ 2 MitbestG Anteilseigner

Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.