(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die 
        
            - 1.
- 
                über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und 
- 2.
- 
                einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist. 
(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.