(1) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“ können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
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über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst verfügen und
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einen Abschluss erreicht haben, der mit einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss, der Kompetenzen in einem Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten entspricht, gleichwertig ist.
(2) Im Übrigen bleibt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung unberührt.