Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
- 1.
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um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
- 2.
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wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.