Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 14 MindZV Anzeigepflicht

Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.