(MilzbRbV)
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Ausfertigungsdatum: 23.05.1991


§ 4 MilzbRbV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
2.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.
3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Weideflächen oder des sonstigen Standortes haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
4.
Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort verbracht werden.
5.
Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen.
6.
Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
7.
Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere ist unschädlich zu beseitigen.
8.
Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
9.
Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.