Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV)
Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens

Ausfertigungsdatum: 22.12.1972


§ 5 MilchSachkV

Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende

1.
den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2 erbringt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig war:
a)
ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
b)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
c)
ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger vorausgegangen oder nachgefolgt ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, oder
d)
ununterbrochen drei Jahre als Unselbständiger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist.