(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Milch, die
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nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und
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mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist,
darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden.
(3) (weggefallen)