Milch-Güteverordnung (MilchGüV)
Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980


§ 7 MilchGüV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,
2.
einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt.