Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere über
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die Probenahme, einschließlich der Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach § 2,
- 2.
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weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezahlung, sowie
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die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2.