Milch-Güteverordnung (MilchGüV)
Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980


§ 6 MilchGüV Befugnisse der Länder

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere über

1.
die Probenahme, einschließlich der Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach § 2,
2.
weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezahlung, sowie
3.
die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2.