Ausfertigungsdatum: 28.02.1951
(1) Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam können die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Erfüllung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. Zu der Umlage gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden. Das gleiche gilt für Milcherzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben dürfen, sowie für die Hersteller von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein Pauschalbetrag erhoben werden kann. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel können nur verwendet werden für die
(2a) Abweichend von Absatz 2 können die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden
(3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.
(4) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).