Milch- und Fettgesetz (MilchFettG)
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Ausfertigungsdatum: 28.02.1951


§ 22 MilchFettG Umlagen

(1) Die Landesregierungen können im Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 14) oder den berufsständischen Organisationen gemeinsam von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen Umlagen bis zu 0,1 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landesvereinigung oder der berufsständischen Organisationen gemeinsam können die Landesregierungen Umlagen bis zu 0,2 Cent je Kilogramm angelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Erfüllung der unter Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die Umlagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm) im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei ist die Sahne (der Rahm) in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. Zu der Umlage gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch herangezogen werden. Das gleiche gilt für Milcherzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milchhändler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben dürfen, sowie für die Hersteller von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein Pauschalbetrag erhoben werden kann. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Satz 1 und 2 auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel können nur verwendet werden für die

1.
Förderung und Erhaltung der Güte auf Grund der nach § 10 dieses Gesetzes oder nach § 37 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) erlassenen Vorschriften;
2.
Verbesserung der Hygiene bei der Gewinnung, der Anlieferung, der Be- und Verarbeitung und dem Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
3.
Milchleistungsprüfungen;
4.
Beratung der Betriebe in milchwirtschaftlichen Fragen und laufende milchwirtschaftliche Fortbildung des Berufsnachwuchses;
5.
Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen;
6.
Durchführung von Aufgaben, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24, bestimmten Stellen übertragen worden sind oder werden.

(2a) Abweichend von Absatz 2 können die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel auch verwendet werden

1.
zur Minderung von strukturell bedingten erhöhten Erfassungskosten bei der Lieferung von Milch und Sahne (Rahm) vom Erzeuger bis zur Molkerei,
2.
zur Minderung von erhöhten Transportkosten bei der Lieferung von Milch zwischen Molkereien, sofern die Lieferung zur Sicherung der Versorgung des Absatzgebietes der belieferten Molkereien mit Trinkmilch notwendig ist, und
3.
zur Förderung der Qualität bei zentralem Absatz von Milcherzeugnissen.
Wenn die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel zur Erfüllung der in Nummern 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen, können die Landesregierungen im Benehmen mit der Landesvereinigung oder den berufsständischen Organisationen zur Erfüllung dieser Aufgaben je Kilogramm angelieferter Milch die Umlage um höchstens 0,15 Cent erhöhen; Absatz 1 Satz 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung von Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 14) oder die berufsständischen Organisationen sind vor Verwendung der Mittel zu hören.

(4) Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage (Absatz 1) abgegolten werden. Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635).