Metallbauermeisterverordnung (MetallbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 22.03.2002


§ 4 MetallbMstrV Meisterprüfungsprojekt

(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:

1.
Schwerpunkt KonstruktionstechnikEine Konstruktion der Stahl- und Metallbautechnik, der Fördertechnik, des Anlagenbaus oder der Schließ- und Sicherungstechnik entwerfen, planen und kalkulieren. Hieraus ist ein Teilstück anzufertigen, einschließlich Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll.
2.
Schwerpunkt MetallgestaltungEine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen, planen, kalkulieren und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen, kalkulieren, ausführen und dokumentieren. Die Metallarbeit umfasst außerdem Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll.
3.
Schwerpunkt NutzfahrzeugbauEine Konstruktion des Nutzfahrzeugbaus entwerfen, planen und kalkulieren. Hieraus ist ein Teilstück anzufertigen, einschließlich Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen sowie Prüfprotokoll.

(3) Bei der Restaurierungsarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 werden Planung und Kalkulation mit 30 vom Hundert, die Ausführung der Arbeit mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 20 vom Hundert gewichtet. Bei den übrigen Arbeiten nach Absatz 2 werden Entwurf, Planung, Kalkulation sowie Werkstattzeichnungen mit dazugehörigen Plänen mit 40 vom Hundert, die Anfertigung der Metallarbeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder des Teilstücks nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 mit 50 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.