Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
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                Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 
- 4.
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                Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 
- 5.
- 
                Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 
- 6.
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                Prüfen, Messen und Kennzeichnen, 
- 7.
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                Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 8.
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                Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 
- 9.
- 
                Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten, 
- 10.
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                Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 11.
- 
                Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 
- 12.
- 
                manuelles und maschinelles Spanen, 
- 13.
- 
                Trennen, 
- 14.
- 
                Umformen, 
- 15.
- 
                Fügen, 
- 16.
- 
                Anfertigen von Bauteilen, 
- 17.
- 
                Zusammenfügen von Instrumententeilen, 
- 18.
- 
                Behandeln von Oberflächen, 
- 19.
- 
                Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten, 
- 20.
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                Endkontrolle und Qualitätssicherung, 
- 21.
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                Instandsetzen von Instrumenten.