Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
-
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 6.
-
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 7.
-
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
-
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 9.
-
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
- 10.
-
Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
-
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 12.
-
manuelles und maschinelles Spanen,
- 13.
-
Trennen,
- 14.
-
Umformen,
- 15.
-
Fügen,
- 16.
-
Anfertigen von Bauteilen,
- 17.
-
Zusammenfügen von Instrumententeilen,
- 18.
-
Behandeln von Oberflächen,
- 19.
-
Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,
- 20.
-
Endkontrolle und Qualitätssicherung,
- 21.
-
Instandsetzen von Instrumenten.