Ausfertigungsdatum: 15.05.1998
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 1000 - 1006)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte nach Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsabläufe sicherstellen | 5 | ||
b) | Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen | |||||
c) | Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeuge, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Meßmittel sowie Hilfsmittel bereitstellen | |||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen und vorbereiten | |||||
e) | Arbeitsergebnisse an Hand der Vorgaben beurteilen | |||||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | technische Zeichnungen lesen und anwenden | 7 | ||
b) | Skizzen und Werkzeichnungen anfertigen | |||||
c) | Berichte über Arbeitsabläufe anfertigen | |||||
d) | Meß- und Prüfdaten lesen und dokumentieren | |||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Metalle und Nichtmetalle unterscheiden | 4 | ||
b) | Wertverhältnisse von Metallen beachten | |||||
c) | Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden, nach Verwendung zuordnen und anwenden | |||||
d) | metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden | |||||
e) | Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandlung ändern und prüfen | |||||
8 | Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Werkstücke und Werkzeuge auf Form-, Paß- und Maßgenauigkeit mit Meßzeugen prüfen | 4 | ||
b) | Werkstücke auf Form, Farbe und Oberflächenqualität prüfen | |||||
9 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel bei Wartungsarbeiten reinigen und pflegen | 4 | ||
b) | Öle, Fette und Säuren unter Einhaltung der Umweltschutzvorschriften lagern und entsorgen | |||||
c) | Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren | |||||
d) | Bauteile nach Anweisung und Arbeitsunterlagen ausbauen, kennzeichnen, prüfen und instandsetzen | |||||
10 | manuelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Werkstücke nach vorgegebenen Maßen und Bearbeitungszugaben anreißen und kennzeichnen | 8 | ||
b) | Werkstücke unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften | |||||
- nach Anriß sägen | ||||||
- feilen, insbesondere plan, winklig und maßgenau | ||||||
- bohren und Gewinde schneiden | ||||||
- meißeln, entgraten und schaben | ||||||
c) | Werkstücke von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen | |||||
d) | Werkzeuge scharf schleifen | |||||
11 | maschinelles Spanen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Maschinenwerte zur Bearbeitung von Werkstücken ermitteln und einstellen | 3 | ||
b) | Werkzeuge nach Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen und einsetzen | |||||
c) | Kühlschmierstoffe auswählen und nach Vorschriften einsetzen | |||||
d) | Betriebsbereitschaft von Maschinen herstellen und Schutzeinrichtungen anwenden | |||||
e) | Bohrungen in Werkstücken an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen herstellen | |||||
12 | Trennen und Umformen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Werkstücke richten, biegen und scherschneiden | 4 | ||
b) | Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen trennen | |||||
13 | Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Werkstücke verschrauben und verstiften | 6 | ||
b) | Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen | |||||
c) | metallische Werkstücke hart- und Weichlöten | |||||
d) | Werkstücke aus Metallen und Kunststoffen kleben | |||||
14 | Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Anwendung von Gestaltungsprinzipien anfertigen | 7 | ||
b) | Zeichen, Symbole und Schriften in Originalgröße und unter Maßstabsveränderungen mit Hilfsmitteln übertragen | |||||
c) | Körper in perspektivischer und räumlicher Darstellung zeichnen | |||||
d) | Modelle mit verschiedenen Materialien räumlich gestalten | |||||
15 | Vorbereiten von Modellen zum Einbetten (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Beschaffenheit der Modelle beim Abformen, Einbetten und Gießen beurteilen | 6 | ||
b) | Einbett- und Modellierverfahren festlegen | |||||
c) | Modelle und Modellteile mit Schutzschicht überziehen | |||||
d) | Formkästen und -mäntel auswählen | |||||
16 | Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Speiser- und Entlüftungssysteme im Hinblick auf Legierungselemente und Werkstoffeigenschaften anlegen | 10 | ||
b) | Gießsysteme nach Gießtemperatur ausführen und bestimmen | |||||
17 | Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) | a) | Legierungsberechnungen durchführen und Gewicht des zu schmelzenden Metalls festlegen | 20 | ||
b) | Schmelzöfen vorbereiten und unter Beachtung der erforderlichen Anheizzeit und Temperatur in Gang setzen | |||||
c) | Reinigungs- und Entgasungsverfahren für Nichteisen-Metallschmelzen anwenden | |||||
d) | Pfannenzusätze zum Verändern der Schmelze, Desoxidieren, Entgasen und Reinigen einsetzen | |||||
e) | Schmelzbehandlungen zur Qualitätsverbesserung von Gußstücken durchführen | |||||
f) | Metalle bis zur optimalen Gießtemperatur erhitzen | |||||
g) | Metalle in vorbereitete Formen gießen | |||||
18 | Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken (§ 3 Abs. 1 Nr. 18) | a) | Gußstücke unter Beachtung von Abkühlzeit und Gußempfindlichkeit entformen und entkernen | 12 | ||
b) | Kreislaufmetall von Hand und mit Maschinen abtrennen | |||||
c) | Gußfehler erkennen, Ursachen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung einleiten | |||||
d) | Gußstücke auf Maßgenauigkeit und Oberflächenqualität beurteilen | |||||
e) | Gußstücke wärmebehandeln, entgraten und schleifen | |||||
19 | Aufbereiten und Prüfen von Formmassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 19) | a) | Formmassen aufbereiten | 4 | ||
b) | Eigenschaften von Formmassen prüfen und Formmassen auswählen | |||||
A. Fachrichtung Zinngußtechnik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | a) | Vorlagen auf Metall, Kunststoff und Modelliermasse übertragen | 3 | ||
b) | Schablonen anfertigen | |||||
2 | Gestalten von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | a) | Skizzen und Zeichnungen anfertigen | 2 | ||
b) | plastische Zeichnungen für Gußformen anfertigen | |||||
3 | Anfertigen von Gießformen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | a) | Maße unter Beachtung der Gießtechniken ermitteln | 4 | ||
b) | Kokillen bearbeiten und zum Gießen vorbereiten | |||||
c) | Hilfsformen anfertigen | |||||
4 | spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | Zinngußstücke auf Maßvorgaben bearbeiten, durch | 13 | |||
- Abtrennen des Güssels | ||||||
- Entgraten, Schaben, Feilen und Stechen | ||||||
- Drehen, Fräsen und Schmirgeln | ||||||
- Nachdrehen der Gewinde und Lotnähte | ||||||
5 | Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | a) | Zinngegenstände patinieren, färben, polieren und bürsten | 6 | ||
b) | Scharnierteile für den Anguß überziehen | |||||
6 | Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | a) | Antiquitäten von Nachbildungen unterscheiden und nach Stilrichtungen einordnen | 10 | ||
b) | Zinngegenstände aufarbeiten, reparieren und konservieren | |||||
7 | Montieren von Zinngegenständen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | a) | Ansetzteile anpassen und befestigen | 14 | ||
b) | Teile zusammenpassen und verlöten | |||||
c) | Scharniere und Krüggen anpassen, angießen, anlöten und versäubern | |||||
B. Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) | a) | Modelle auf Unversehrtheit und Komplettierung prüfen | 15 | ||
b) | Modelle in gießbare Einzelteile zerlegen und Markierungssysteme für die Montage anbringen | |||||
c) | Modelle und Modellteile in verlorene Formen einbetten | |||||
d) | Modelle auf Unterschneidungen prüfen, Kernstücke festlegen und anfertigen | |||||
e) | Formhälften aufstampfen und nachformen | |||||
f) | eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und Kernstücke einlegen | |||||
g) | Formen ausbessern und Formüberzugsstoffe auftragen | |||||
h) | Lage von Kerngerüsten festlegen und Kerngerüste anfertigen | |||||
i) | Kernsand in Formen einfüllen und Kerne verdichten | |||||
k) | Kerne auf Wandstärke zuschneiden und Formüberzugsstoffe auftragen | |||||
l) | Formen ausblasen und gießfertig machen | |||||
2 | Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) | a) | Abformungsmethode festlegen | 6 | ||
b) | Formteilungen und Wandstärke der Negativform festlegen | |||||
c) | Gips-, Silikon- und Gelatinenegativformen anfertigen | |||||
3 | Herstellen von Wachsmodellen (§ 3 Abs. 3 Nr. 3) | a) | Wachsmodelle durch Auspinseln, Auslegen und Ausgießen anfertigen | 6 | ||
b) | Wachsmodelle auf Paßgenauigkeit zum Originalmodell überprüfen | |||||
c) | Kerne einfüllen | |||||
d) | Wachsmodelle mit Originalen vergleichen, Teilungsnähte und Abweichungen retuschieren | |||||
4 | Einformen von Modellen im Blockverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) | a) | Anguß- und Luftkanäle sowie Kernentlüftungen anbringen | 6 | ||
b) | Kernstützen an Wachsmodellen anbringen | |||||
c) | Wachsmodelle in Formschalen aufstellen und mit Schamottemasse auffüllen | |||||
d) | Formen in Brennofen zum Wachsausschmelzen plazieren und ausbrennen | |||||
e) | Formen gießfertig machen und abgießen | |||||
5 | Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 5) | a) | Materialien für Keramikguß vorbereiten | 6 | ||
b) | Wachsmodelle benetzbar machen, Anzahl der Keramikschichten festlegen und auftragen | |||||
c) | Keramikformen im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzen | |||||
d) | ausgeschmolzene Schalen auf Unversehrtheit prüfen und im Keramikofen hartbrennen | |||||
e) | Keramikformen gießfertig machen und abgießen | |||||
6 | Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren (§ 3 Abs. 3 Nr. 6) | a) | Schablonen nach vorberechnetem Ton anfertigen | 13 | ||
b) | Formstoffe zubereiten, Glockenkerne und falsche Glocken anfertigen | |||||
c) | Glockenoberflächen gestalten und Glockenzier anfertigen | |||||
d) | Glockenmäntel und Glockenkronen anfertigen | |||||
e) | Glockenmäntel abheben, falsche Glocken zerschlagen | |||||
f) | Glockenformen gießfertig machen | |||||
g) | Glockenformen in Gießgrube plazieren, eindämmen, Gußstopfen setzen und Metallschmelze eingießen | |||||
h) | Glocken säubern, entgraten und ziselieren | |||||
i) | Glockenton prüfen und bei Abweichungen korrigieren | |||||
C. Fachrichtung Metallgußtechnik | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Einformen von Modellen im Sandgußverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) | a) | Farbmarkierungen und Gußwerkstoffe Modellen zuordnen | 20 | ||
b) | Modelle auf Aufstampfboden plazieren, in verlorene Formen einbauen und Schreckplatten anlegen | |||||
c) | Formhälften auffüllen, verdichten und nacharbeiten | |||||
d) | eingeformte Modelle durch Trennen der Formhälften freilegen und ausbessern | |||||
e) | Kernsand in Kernkästen einfüllen; unter Beachtung der Kernentlüftung verdichten und mit Kernarmierungen versehen | |||||
f) | Formüberzugsstoffe auf Formhälften und Kerne auftragen und Formentlüftung anbringen | |||||
g) | Kerne in Formen einlegen, prüfen und korrigieren | |||||
h) | Formen gießfertig machen | |||||
2 | Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) | a) | Modelle auf Fehlerhaftigkeit prüfen | 12 | ||
b) | Modelle mit Einguß- und Laufsystemen versehen | |||||
c) | Vollformgußformen anfertigen | |||||
3 | Herstellen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) | a) | Formstoffe für elastische Negativformen und Stützschalen auswählen; Stückzahlen und Schwierigkeitsgrad beachten | 8 | ||
b) | elastische Negativformen anfertigen | |||||
c) | paßgenaue Wachsmodelle anfertigen und retuschieren | |||||
4 | Einformen und Gießen von Feingußmodellen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4) | a) | Keramikmasse mischen | 12 | ||
b) | Formmantelstärke bestimmen und anfertigen | |||||
c) | Formen zum Wachsausschmelzverfahren im Brennofen plazieren und Wachs ausschmelzen | |||||
d) | Formen glühen und abgießen |