(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
-
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,
- 7.
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
-
Prüfen und Messen,
- 9.
-
Instandhalten von Betriebsmitteln,
- 10.
-
manuelles Spanen,
- 11.
-
maschinelles Spanen,
- 12.
-
Trennen und Umformen,
- 13.
-
Fügen,
- 14.
-
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,
- 15.
-
Vorbereiten von Modellen zum Einbetten,
- 16.
-
Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen,
- 17.
-
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen,
- 18.
-
Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken,
- 19.
-
Aufbereiten und Prüfen von Formmassen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,
- 2.
-
Gestalten von Zinngegenständen,
- 3.
-
Anfertigen von Gießformen,
- 4.
-
spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken,
- 5.
-
Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen,
- 6.
-
Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen,
- 7.
-
Montieren von Zinngegenständen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren,
- 2.
-
Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren,
- 3.
-
Herstellen von Wachsmodellen,
- 4.
-
Einformen von Modellen im Blockverfahren,
- 5.
-
Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren,
- 6.
-
Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Einformen von Modellen im Sandgußverfahren,
- 2.
-
Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren,
- 3.
-
Herstellen von Feingußmodellen,
- 4.
-
Einformen und Gießen von Feingußmodellen.