(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, 
- 6.
- 
                Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen, 
- 7.
- 
                Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 
- 8.
- 
                Prüfen und Messen, 
- 9.
- 
                Instandhalten von Betriebsmitteln, 
- 10.
- 
                manuelles Spanen, 
- 11.
- 
                maschinelles Spanen, 
- 12.
- 
                Trennen und Umformen, 
- 13.
- 
                Fügen, 
- 14.
- 
                Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen, 
- 15.
- 
                Vorbereiten von Modellen zum Einbetten, 
- 16.
- 
                Anbringen von Speiser- und Entlüftungssystemen, 
- 17.
- 
                Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen, 
- 18.
- 
                Freilegen, Prüfen und Bearbeiten von Gußstücken, 
- 19.
- 
                Aufbereiten und Prüfen von Formmassen. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Zinngußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen, 
- 2.
- 
                Gestalten von Zinngegenständen, 
- 3.
- 
                Anfertigen von Gießformen, 
- 4.
- 
                spanendes Bearbeiten von Zinngußstücken, 
- 5.
- 
                Gestalten und Bearbeiten von Oberflächen, 
- 6.
- 
                Aufarbeiten und Reparieren von Zinngegenständen, 
- 7.
- 
                Montieren von Zinngegenständen. 
        (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunst- und Glockengußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Anfertigen von Formen für künstlerische Modelle im Sandgußverfahren, 
- 2.
- 
                Abformen von Modellen für das Wachsausschmelzverfahren, 
- 3.
- 
                Herstellen von Wachsmodellen, 
- 4.
- 
                Einformen von Modellen im Blockverfahren, 
- 5.
- 
                Einformen von Modellen im keramischen Schalenformverfahren, 
- 6.
- 
                Anfertigen von Glocken im Lehmform- oder Sandformverfahren. 
        (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Metallgußtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Einformen von Modellen im Sandgußverfahren, 
- 2.
- 
                Einformen von Kunststoffmodellen im Vollformverfahren, 
- 3.
- 
                Herstellen von Feingußmodellen, 
- 4.
- 
                Einformen und Gießen von Feingußmodellen.