(Met/GlockAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

Ausfertigungsdatum: 15.05.1998


§ 1 Met/GlockAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Metall- und Glockengießer/Metall- und Glockengießerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35, Metall- und Glockengießer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.