Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2015


§ 2 MessEGebV Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1.
Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,
2.
Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden,
3.
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,
4.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,
5.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,
6.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,
7.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,
8.
Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen,
9.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.