Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten |
1-18 | 19-36 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachten
- b)
-
mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere
- aa)
-
Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben
- bb)
-
Kommunikationseinrichtungen nutzen
- cc)
-
technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden
- c)
-
Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellen
- d)
-
Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzen
- e)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- f)
-
Projektablauf dokumentieren
| 18 | |
6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen
- b)
-
Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen
- c)
-
Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
-
Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten
- e)
-
Produktionssysteme einrichten, insbesondere
- aa)
-
Software zusammenstellen und laden
- bb)
-
Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten
- cc)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- f)
-
Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und externe Netze anschließen
- g)
-
Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen
- h)
-
Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen, Konfigurationsdaten abstimmen
- i)
-
Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen
- j)
-
Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden
- k)
-
Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft sicherstellen
| 30 | |
7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienen
- b)
-
Aufnahme- und Regiegeräte bedienen
- c)
-
Kameras abgleichen und aussteuern
- d)
-
Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienen
- e)
-
Ton aussteuern sowie Ton angeln
| 18 | |
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere
- f)
-
Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen
- g)
-
unterschiedliche Situationen ausleuchten
- h)
-
Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren
- i)
-
Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten
| | 20 |
8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwalten
- b)
-
Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
- c)
-
Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten
- d)
-
Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren
| 12 | |
9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere
- a)
-
Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellen
- b)
-
montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten
- c)
-
Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen
- d)
-
Tonproduktionen bearbeiten
| | 20 |
10 | Durchführen von Medienproduktionen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) |
- a)
-
Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren
- b)
-
Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
- c)
-
Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen
- d)
-
Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen
| | 12 |
11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) |
- a)
-
vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen
- b)
-
Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten recherchieren, auswerten und bewerten
- c)
-
Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten
- d)
-
Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen, insbesondere
- aa)
-
redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechen
- bb)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmen
- cc)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und vergleichen
- e)
-
Einhaltung von Terminen verfolgen
- f)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen
- h)
-
Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen
- i)
-
eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
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