| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten | 
                
                    | 1-18 | 19-36 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebesb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenzrecht beachtenb)
                                
                                    mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergebenbb)
                                            Kommunikationseinrichtungen nutzencc)
                                            technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwendenc)
                                Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Verbrauchsmaterialien termingerecht bereitstellend)
                                Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisations- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzene)
                                Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwendenf)
                                Projektablauf dokumentieren | 18 |  | 
                
                    | 6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigenb)
                                Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzenc)
                                Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, einrichten und auf Funktionsfähigkeit prüfend)
                                Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachtene)
                                
                                    Produktionssysteme einrichten, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            Software zusammenstellen und ladenbb)
                                            Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichtencc)
                                            IT-Systeme in Netzwerke einbinden 
                                        f)
                                            Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden sowie an interne und externe Netze anschließeng)
                                Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienenh)
                                Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und bedienen, Konfigurationsdaten abstimmeni)
                                Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfenj)
                                Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und beheben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwendenk)
                                Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Einsatzbereitschaft sicherstellen | 30 |  | 
                
                    | 7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedienenb)
                                Aufnahme- und Regiegeräte bedienenc)
                                Kameras abgleichen und aussteuernd)
                                Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte aufbauen und bedienene)
                                Ton aussteuern sowie Ton angeln | 18 |  | 
                
                    | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere 
                            f)
                                Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegeng)
                                unterschiedliche Situationen ausleuchtenh)
                                Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positioniereni)
                                Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporären Aufbauten und mit Publikum einhalten |  | 20 | 
                
                    | 8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ordnen und verwaltenb)
                                Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlungen durchführenc)
                                Speicherumgebungen administrieren und Medienbegleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwaltend)
                                Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren | 12 |  | 
                
                    | 9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
 | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere 
                            a)
                                Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften auswählen und bereitstellenb)
                                montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeitenc)
                                Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführend)
                                Tonproduktionen bearbeiten |  | 20 | 
                
                    | 10 | Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinierenb)
                                Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzenc)
                                Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzend)
                                Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteuerungssysteme einsetzen |  | 12 | 
                
                    | 11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redaktionellen, produktionstechnischen, medienspezifischen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellenb)
                                Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonprodukten recherchieren, auswerten und bewertenc)
                                Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beratend)
                                
                                    Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten abstimmen, insbesondere
                                     
                                        aa)
                                            redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hinsichtlich Intention und Wirkung besprechenbb)
                                            Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Beachtung redaktioneller Vorgaben sowie von Terminen und Kosten abstimmencc)
                                            Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kosten ermitteln und vergleichene)
                                Einhaltung von Terminen verfolgenf)
                                Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentiereng)
                                Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführenh)
                                Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisieren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team löseni)
                                eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden |  | 26 |