(MediengestAusbV 2006)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Ausfertigungsdatum: 26.05.2006


§ 4 MediengestAusbV 2006 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen von Arbeitsabläufen,
6.
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
8.
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
9.
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
10.
Durchführen von Medienproduktionen,
11.
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Außenübertragung,
2.
Studioproduktion,
3.
szenische und dokumentarische Produktion,
4.
EB-Produktion,
5.
Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
6.
Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
7.
Radioproduktion und -sendung,
8.
Fernsehproduktion und -sendung,
9.
Organisation von AV-Produktionen,
10.
Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.