(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Planen von Arbeitsabläufen, 
- 6.
- 
                Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen, 
- 7.
- 
                Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen, 
- 8.
- 
                Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial, 
- 9.
- 
                Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial, 
- 10.
- 
                Durchführen von Medienproduktionen, 
- 11.
- 
                Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet. 
        (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 
        
            - 1.
- 
                Außenübertragung, 
- 2.
- 
                Studioproduktion, 
- 3.
- 
                szenische und dokumentarische Produktion, 
- 4.
- 
                EB-Produktion, 
- 5.
- 
                Bildmontage, AV-Grafik, Effekte, 
- 6.
- 
                Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung, 
- 7.
- 
                Radioproduktion und -sendung, 
- 8.
- 
                Fernsehproduktion und -sendung, 
- 9.
- 
                Organisation von AV-Produktionen, 
- 10.
- 
                Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte. 
        Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.