(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen von Arbeitsabläufen,
- 6.
-
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
- 7.
-
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
- 8.
-
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
- 9.
-
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
- 10.
-
Durchführen von Medienproduktionen,
- 11.
-
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
-
Außenübertragung,
- 2.
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Studioproduktion,
- 3.
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szenische und dokumentarische Produktion,
- 4.
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EB-Produktion,
- 5.
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Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
- 6.
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Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
- 7.
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Radioproduktion und -sendung,
- 8.
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Fernsehproduktion und -sendung,
- 9.
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Organisation von AV-Produktionen,
- 10.
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Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.