Ausfertigungsdatum: 23.11.1994
(1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.
(2) Öffentliche Verkehrswege sind