Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG)
Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

Ausfertigungsdatum: 06.06.1995


§ 9 MBergG Archäologische und historische Gegenstände

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.