Ausfertigungsdatum: 23.09.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2329 - 2337)
        Bild 1: Lichtraum beim einspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
        
        
        
         
        
        
    
        Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Magnetschwebebahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Weichen, Rettungsstege), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
        
        
        Bereiche B (Raumbedarf für Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung) und C (Kinematischer Raumbedarf des Fahrzeugs): Zulässig sind Einragungen nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen.
        
        
        Zu Bild 1
        
        
        Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maß des Lichtraums
        
        
        
| Fahrzeuggeschwindigkeit | bis 300 [km/h] | bis 400 [km/h] | bis 500 [km/h] | 
| halbe Lichtraumbreite I | 2,85 m | 2,85 m | 3,15 m | 
| Breite des Streckenquerschnitts b | 5,70 m | 5,70 m | 6,30 m | 
| Mindesthöhe a | 5,75 m | 5,75 m | 6,05 m | 
| Bogenradius | Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße des von der Begrenzungslinie umschlossenen Raumes | ||
| an der Bogeninnenseite | an der Bogenaußenseite | ||
| m | mm | ||
| von 350 m bis 3500 m | 0 | 60 | |
        Spurbreite ist der Abstand zwischen den beiden Außenflächen der Seitenführschienen einer Spur; das Grundmaß beträgt für Bahnen des öffentlichen Verkehrs 2800 mm mit einer zulässigen Abweichung von ± 2 mm.
        
        
    
        Bild 2: Lichtraum beim doppelspurigen Fahrweg in der Geraden und in Bogen von 350 m und mehr
        
        
         
        
        
    
        Zu Bild 2
        
        
        Tabelle 1: Geschwindigkeitsabhängige Maße des Lichtraums
        
        
        
| Fahrzeuggeschwindigkeit | bis 300 [km/h] | bis 400 [km/h] | bis 500 [km/h] | 
| Spurmittenabstand s | 4,40 m | 4,80 m | 5,10 m | 
| halbe Lichtraumbreite I einer Spur | 2,85 m | 2,85 m | 3,15 m | 
| Breite des Streckenquerschnitts b | 10,10 m | 10,50 m | 11,40 m | 
| Mindesthöhe a | 5,75 m | 5,75 m | 6,05 | 
        Berechnung der Breite des Streckenquerschnitts für Doppelspur b und Einzelspur bE sowie der Höhe des Streckenquerschnitts a in Abhängigkeit von der Querneigung α:
        
        
         
        
        Das geschwindigkeitsabhängige Maß des Spurmittenabstands und die Vergrößerung des Abstands der Begrenzungslinie an der Bogenaußenseite in Gleisbogen mit einem Radius von 350 m bis 3500 m sind der Tabelle 1 zu Bild 2 sowie der Tabelle 2 zu Bild 1 zu entnehmen.
        
        
        