Mautsystemgesetz (MautSysG)
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

Ausfertigungsdatum: 05.12.2014


§ 9 MautSysG Gebietsvorgaben

(1) Bund und Länder haben für ihre mautpflichtigen Streckennetze Regelungen zu treffen, in denen die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung der Anbieter enthalten sind (Gebietsvorgaben). Insbesondere sind in nicht personenbezogener Form Regelungen zu treffen über

1.
die von den Anbietern zu zahlenden Entgelte nach Absatz 3 einschließlich einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments nach Absatz 4,
2.
das Verfahren zur Abwicklung der Mitwirkung bei der Mauterhebung durch die Anbieter hinsichtlich
a)
der Voraussetzungen für die Zulassung als Anbieter,
b)
der Maut-Basisdaten nach § 17,
c)
des Anlegens von Sperrlisten, den Zugriff darauf und die Übermittlung von Sperrlisten oder Daten daraus,
d)
des Formats für die Übermittlung der Daten des Mautbuchungsnachweises,
e)
der Termine und der Häufigkeit der Übermittlung dieser Daten,
f)
der Richtigkeit der Daten des Mautbuchungsnachweises,
g)
der Betriebsbereitschaft,
h)
der Fakturierungsgrundsätze,
i)
der Zahlungsgrundsätze,
j)
der Geschäftsbedingungen, die in Verhandlungen zwischen den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie dem jeweiligen Anbieter zu vereinbaren sind, einschließlich der Anforderungen an die Dienstleistungsqualität,
k)
der Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht durch die Teilsysteme der Anbieter,
l)
der Überwachung der Anbieter und
m)
des Umgangs mit Änderungen.

(2) Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden haben spätestens drei Monate vor Beginn einer Mauterhebung die Angaben nach Absatz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln. Änderungen sind dem Bundesamt für Güterverkehr unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Entgelte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die jeweiligen Kosten des Bundes und der Länder für die Bereitstellung, den Betrieb und die Erhaltung eines den Anforderungen an den Mautdienst genügenden Systems, einschließlich des Zulassungsverfahrens, der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und der Überwachung der Anbieter, nicht übersteigen. Kosten, die bereits in der Maut enthalten sind, dürfen bei der Berechnung der Entgelte nicht berücksichtigt werden.

(4) Bund und Länder können ferner von den Anbietern eine Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument verlangen, deren oder dessen Betrag die in den vorausgegangenen zwölf Monaten durchschnittlich monatlich von dem Anbieter für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlende Summe für Mautabrechnungen nicht überschreiten darf. Für einen erstmals tätig werdenden Anbieter wird der Betrag nach Satz 1 für die Dauer der ersten zwölf Monate auf der Grundlage der Summe festgelegt, die der Anbieter auf Grund der Anzahl seiner Verträge und der in seinem Geschäftsplan veranschlagten durchschnittlichen Maut je Vertrag in den ersten zwölf Monaten durchschnittlich monatlich für Mautabrechnungen für das jeweilige mautpflichtige Streckennetz zu zahlen haben dürfte.