Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
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den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
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den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
- a)
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Firmenbezeichnung,
- b)
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Geschäftsadresse,
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Internetadresse und
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den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes.