Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

Ausfertigungsdatum: 17.05.2018


Anlage MaßschuhmAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 629 - 635)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen
und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b)
Hand- und Messwerkzeuge einsetzen
c)
Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen
d)
Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen pflegen und warten
e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
8
2Entwerfen von
Grundmodellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden
b)
Längen- und Weitenmaße unterscheiden
c)
Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterscheiden und zeichnen
d)
Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
e)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren
4
3Beurteilen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren und Verwendungszweck auswählen und beurteilen
b)
Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der Verarbeitung berücksichtigen
c)
weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren Eigenschaften und nach Verwendungszweck unterscheiden und nach Qualität beurteilen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern
e)
Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und entsorgen
8
f)
Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilen
g)
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten, nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwecken bewerten und einsetzen
2
4Anfertigen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und anwenden
b)
Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnahmen treffen
c)
Schnittmuster und Schablonen anfertigen
d)
Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumentieren
e)
Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merkblätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur Hygiene einhalten
6
5Beurteilen und Anwenden
von Fertigungstechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auftragsbezogen auswählen und prüfen
b)
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten vorbereiten, auslegen und zuschneiden
c)
Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarigkeit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen
d)
Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere formen, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und ausputzen
e)
Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Nähgarne nach Verwendungszweck auswählen
f)
Näharbeiten am Obermaterial ausführen
g)
Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten
14
6Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken, beurteilen
b)
Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nervensystem für den Bewegungsablauf berücksichtigen
c)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lotstellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
7
d)
funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Beinlängendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berücksichtigen
2
7Ausführen von Reparatur-
und Änderungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und dokumentieren
b)
Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und Kundinnen unterbreiten
c)
Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, insbesondere an Sohlen und Absätzen, durchführen
d)
Obermaterialien längen und weiten
e)
Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durchführen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern, Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse austauschen
f)
Maß- und Konfektionsschuhe finishen
20
8Durchführen von
kundenorientierten
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten
2
b)
Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der Rentabilität beraten
c)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
d)
Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur Hygiene vorschlagen
e)
Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Gebrauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen
4

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden
b)
Fußmaße auf Leisten übertragen
c)
Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstellen
d)
Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben
e)
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und optimieren
9
2Vorbereiten von
Einbauelementen
und von Bodenteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Kappenmodelle erstellen und zuschneiden
b)
Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen, Kappen und Rahmen
c)
Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen und Schärfen
d)
thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerkstoffe formen und bearbeiten
9
3Zusammenfügen von
Schuhböden und Schäften
zu Maßschuhen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwicken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen einbringen
b)
Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere durch Nähen und Einkleben
c)
Gelenkstücke und Ausballungen einbringen
d)
Langsohlen aufbringen und bearbeiten
e)
Absätze aufbauen und montieren, insbesondere Anschläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten
f)
Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten und material- und modellgerecht finishen
24
4Anfertigen von
fußgerechten Schuh-
zurichtungen und
Fußbettungen für
Konfektionsschuhe
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen und umarbeiten
b)
konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen, insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente
c)
fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abrollhilfen und Verkürzungsausgleiche
d)
Fußbettungen anfertigen und einarbeiten
10

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestimmen, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren
b)
Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte anzeichnen
c)
Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen
d)
Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben
e)
Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächengestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderheiten ausarbeiten und optimieren
8
2Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter detaillieren und beschriften
b)
Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederqualität und des Musterverlaufs, auflegen und Montagepunkte kennzeichnen
c)
Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
d)
Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Materialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen
10
3Vorrichten von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernähten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen aufbringen
b)
Schaftverstärkungen kleben und kaschieren
c)
Schaftteile für die Montage schärfen und buggen
8
4Montieren von Schaftteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Schaft- und Futterteile zusammenfügen
b)
Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen, Grifftechniken anwenden
c)
Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfertigen
d)
funktionelle Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, Schnallen und Ösen
e)
schmückende Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe
f)
Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaftkanten einfärben
g)
Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform prüfen, Schäfte reinigen
26

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen







während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durchführbarkeit prüfen
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten
c)
Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen
d)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
e)
Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f)
Aufgaben im Team planen und durchführen
5
g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
h)
Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen
2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
c)
gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwenden
d)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
4
e)
Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
2
7Verkaufen von Dienstleistungen und Waren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und auswerten
b)
Unternehmen nach außen darstellen
c)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Werbemaßnahmen mitwirken
d)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit informieren
e)
Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqualität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen
f)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
g)
Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvorgänge durchführen und dokumentieren
h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
4
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und dokumentieren
c)
Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Verarbeitung
d)
fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschriften einhalten
4
e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
g)
Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
2
9Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a)
bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen
b)
bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Langlebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcensparenden Produktion verdeutlichen
c)
durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschuhen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwendung von Ressourcen zu vermeiden
d)
alternative und recycelte Materialien, insbesondere Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verarbeiten
4