(MaskAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin

Ausfertigungsdatum: 08.02.2002


§ 8 MaskAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen und die durchgeführten Arbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Gesichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde und Narbe,
2.
Erstellen einer historischen Figur mit Eigenhaar und Haarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up oder Schönheitsschminke,
3.
Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben eines Bartes aus der Hand,
4.
Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten Totenschädels,
5.
Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,
6.
Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Einarbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem Material,
7.
Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,
8.
Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,
9.
Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und
10.
Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanzmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Modellieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der angefertigten Zeichnung.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung und -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a)
kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,
b)
gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anatomische Grundlagen für das Maskenbild;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:
a)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Materialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,
b)
Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Gestaltung 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Gestaltung 50 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.