(MaschFüAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

Ausfertigungsdatum: 27.04.2004


Anlage MaschFüAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 651 - 660)


I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr -
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden4
b)Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden
6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten8
b)technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden
c)Skizzen erstellen
d)produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)betriebliche Vorschriften beachten
f)Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
g)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
7Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen4
b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen
c)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte einrichten
8Prüfen (§ 4 Nr. 8)a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen6
b)Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen
c)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
d)Korrekturmaßnahmen einleiten
9Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen22
b)branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden
c)Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten
d)Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten
10Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
b)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden
11Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden
12Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern2
b)Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern
13Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten4
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden2


II. Berufliche Fachbildung - 2. Ausbildungsjahr -
A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
1234
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben8
b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Werkzeuge und Materialien auswählen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen18
b)Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen
c)Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
d)Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen
e)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen 
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Prozessdaten einstellen und optimieren
c)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
e)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
f)Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren
g)Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern
h)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen4
b)Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen
c)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen


B. Schwerpunkt: Textiltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen10
b)Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselemente
c)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden-und Flächenerzeugung darstellen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden16
b)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden
c)technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Mehrstellenarbeit rationell organisieren
c)Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigieren
d)Warenausfall prüfen und optimieren
e)Prozessdaten einstellen und optimieren
f)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
g)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
h)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
i)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren


C. Schwerpunkt: Textilveredelung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textil-hilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen10
b)Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen
c)Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsund Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheiden
d)Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen
e)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen16
b)Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzen
c)Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten18
b)Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen
c)Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen
d)Prozessdaten einstellen und optimieren
e)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
f)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigen
g)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
h)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren


D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben10
b)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen16
b)Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwenden
c)Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen
d)Zwischenprodukte thermisch behandeln
e)Produkte abfüllen und verpacken
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produkt-durchsatz und Konzentration überwachen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier,-Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten18
b)Prozessdaten einstellen und optimieren
c)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
d)Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
e)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
f)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen
g)Mehrwegverpackungen reinigen
h)lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwenden
i)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren


E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung
1Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen8
b)Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen
2Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
b)Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
c)Materialeinsatz planen und dokumentieren
d)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
3Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden16
b)manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen
c)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen
d)produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen
4Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
b)Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)a)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten20
b)Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellen
c)Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen
d)Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigieren
e)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellen
f)Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwachen
g)Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellen
h)Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiten
i)Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzen
k)Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichern
l)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
m)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
6Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen2
b)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
7Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen4
b)Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)a)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten2
b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)Arbeiten kundenorientiert durchführen