(1) Die in den folgenden Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 3 zu melden.
    
        (2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Ölmühlen 
                     
                        - a)
- 
                            im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a, 
- b)
- 
                            ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2, 
 
- 2.
- 
                
                    Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl 
                     
                        - a)
- 
                            im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a, 
- b)
- 
                            ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2. 
 
        Zu melden sind: 
        
            - 1.
- 
                
                    für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: 
                     
                        - a)
- 
                            der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 
- b)
- 
                            der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten, 
- c)
- 
                            der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 
 
- 2.
- 
                
                    bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert: 
                     
                        - a)
- 
                            der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft, 
- b)
- 
                            der Zugang aus dem Inland und Ausland, 
 
- 3.
- 
                
                    für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen: 
                     
                        - a)
- 
                            der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 
- b)
- 
                            der Zugang aus dem Inland und Ausland, 
- c)
- 
                            der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr, 
 
- 4.
- 
                bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. 
        (3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind 
        
            - 1.
- 
                im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a, 
- 2.
- 
                ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 
        abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen: 
        
            - 1.
- 
                
                    für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: 
                     
                        - a)
- 
                            der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 
- b)
- 
                            der Zugang aus dem Inland und Ausland, 
- c)
- 
                            der Abgang nach Verwendungszwecken, 
 
- 2.
- 
                
                    für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: 
                     
                        - a)
- 
                            der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 
- b)
- 
                            der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang, 
- c)
- 
                            der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. 
 
        (4) Die Meldungen der Talgschmelzen und Schmalzsiedereien sind jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a mit folgenden Angaben jeweils in Tonnen abzugeben: 
        
            - 1.
- 
                die Verarbeitung von tierischen Rohfetten nach Fettarten, 
- 2.
- 
                
                    für Fetterzeugnisse gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis: 
                     
                        - a)
- 
                            den Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, 
- b)
- 
                            die Herstellung sowie den sonstigen Zugang aus dem Inland und Ausland, 
- c)
- 
                            den Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr. 
 
        (5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind 
        
            - 1.
- 
                im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a, 
- 2.
- 
                ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben. 
        In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen: 
        
            - 1.
- 
                die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen, 
- 2.
- 
                der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.