- 1.
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Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
- 2.
-
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
- 3.
-
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
- 4.
-
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
- 5.
-
Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers,
- 5a.
-
Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden Fassung,
- 5b.
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Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
- 6.
-
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
- 7.
-
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
- 8.
-
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
- 9.
-
Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
- 10.
-
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
- 11.
-
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
- 12.
-
Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde,
- 13.
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Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung,
- 14.
-
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen,
- 15.
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Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung,
- 16.
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Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
- 17.
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Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 18.
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Milcherzeugnisse:
- a)
-
- b)
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Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
- c)
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Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
- d)
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sonstige Milcherzeugnisse,
- e)
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Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
- f)
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Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
- 19.
-
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
- a)
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der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
- b)
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der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr,
- c)
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der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.