- 1.
- 
                Getreide: Weichweizen einschließlich Emmer und Einkorn, Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, 
- 2.
- 
                Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe, 
- 3.
- 
                Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke, 
- 4.
- 
                Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden, 
- 5.
- 
                Zucker: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Weißzuckers, 
- 5a.
- 
                Isoglucose: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe C Unterabsatz 4 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 in der jeweils geltenden Fassung, 
- 5b.
- 
                Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte, 
- 6.
- 
                Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime, 
- 7.
- 
                Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, 
- 8.
- 
                Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, 
- 9.
- 
                Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden, 
- 10.
- 
                Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden, 
- 11.
- 
                Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen, 
- 12.
- 
                Bioethanol aus Zucker: Ethylalkohol, der aus einem der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs III Nummer 2 Buchstabe B Unterabsatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gewonnen wurde, 
- 13.
- 
                Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent, der nach einer Rektifikation als neutraler Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vermarktet wird, gilt ebenfalls als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung, 
- 14.
- 
                Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch verarbeiten oder nach einer Bearbeitung zur weiteren Be- und Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien im Sinne dieser Verordnung gelten auch Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne von Nummer 17 und Nummer 18 Buchstabe a bis d herstellen, 
- 15.
- 
                Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung, 
- 16.
- 
                Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, 
- 17.
- 
                Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Ziffer III Unterabsatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 
- 18.
- 
                
                    Milcherzeugnisse: 
                     
                        - a)
- 
                            
                        
- b)
- 
                            Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung, 
- c)
- 
                            Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse, 
- d)
- 
                            sonstige Milcherzeugnisse, 
- e)
- 
                            Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie 
- f)
- 
                            Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, 
 
- 19.
- 
                
                    jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich 
                     
                        - a)
- 
                            der Meldepflichten nach § 2 Absatz 2 bis 9 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, 
- b)
- 
                            der Meldepflichten nach den §§ 4, 5 und 5a das Kalenderjahr, 
- c)
- 
                            der Meldepflichten nach § 3 die Monate Oktober bis einschließlich September des darauffolgenden Jahres.