(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
- 
                
                    entgegen § 16 Abs. 1, 2
                     
                        - a)
- 
                            eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 
- b)
- 
                            geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder 
- c)
- 
                            die Vornahme einer Prüfung oder das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht duldet, 
 
- 2.
- 
                die Nachprüfung (§ 16 Abs. 1) von Umständen, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt oder nicht aufbewahrt oder 
- 3.
- 
                einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.