Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 30.09.2004


§ 5 MarktAngV Zustellungsbevollmächtigter

Der Antragsteller hat Namen und Anschrift eines Bevollmächtigten im Inland anzugeben, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) mit Wirkung für den Antragsteller entgegenzunehmen. Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer Abschrift der entsprechenden Urkunde nachzuweisen.