Ausfertigungsdatum: 11.05.2004
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.