Markenverordnung (MarkenV)
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004


§ 26 MarkenV Urkunde, Bescheinigungen

Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.