Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind:
- 1.
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Name, Abkürzung, Emblem und Siegel (in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 2).Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962).
- 2.
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Name, Abkürzung und Siegel (in Englisch, Französisch und Spanisch) und Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) der Welthandelsorganisation (Anlage 3),
- 3.
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Abkürzung (in Englisch und Französisch) und Emblem des Hohen Kommissars für Flüchtlinge (Anlage 4),
- 4.
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Name, Abkürzung und Emblem (in Spanisch und Portugiesisch) des Südlichen Gemeinsamen Marktes (MERCOSUR) (Anlage 5),
- 5.
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Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß), Name und Abkürzung der Europäischen Agentur für die Bewertung Medizinischer Erzeugnisse (EMEA) (Anlage 6),
- 6.
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Emblem und Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (Anlage 7),
- 7.
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Abkürzung und Name (in Spanisch, Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch), Emblem (sowohl farbig als auch schwarz-weiß) des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Anlage 8).