(MarkenG§8Bek 98-05)
Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.05.1998


Anlage 1 MarkenG§8Bek 98-05

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1217)

Amtliches Prüf- und Gewährzeichen der Republik Kasachstan für obligatorische und freiwillige Zertifikation von Waren und Dienstleistungen

obligatorische Zertifikation

(... nicht darstellbare Abbildung)

freiwillige Zertifikation

(... nicht darstellbare Abbildung)

Das Prüfzeichen besteht aus einer Kombination der Buchstaben "C", "T" und "K". Es kann in jedem Kontrast zur Hintergrundfarbe wiedergegeben werden und auf dem Produkt mittels Etikett, Gravur oder Abdruck angebracht oder auf der Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation aufgedruckt werden.