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< § 21
Anlage 1 >

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter

Ausfertigungsdatum: 20.06.1974


§ 22 MaBV Inkrafttreten

(Inkrafttreten)

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