(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) |
- a)
-
den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
- b)
-
Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
- c)
-
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
- d)
-
arbeitsplatzbezogene Software anwenden
- e)
-
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
- f)
-
mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren
- g)
-
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
- h)
-
Aufgaben im Team bearbeiten
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6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) |
- a)
-
Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
- b)
-
Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
- c)
-
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
- d)
-
Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
- e)
-
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
- f)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
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7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) |
- a)
-
Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
- b)
-
Arbeits- und Fördermittel einsetzen
- c)
-
Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
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8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) |
- a)
-
Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
-
Güter entladen
- c)
-
quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
- d)
-
Mängelbeseitigung veranlassen
- e)
-
Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
- f)
-
Güter dem Bestimmungsort zuleiten
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9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) |
- a)
-
Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
- b)
-
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
- c)
-
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
- d)
-
Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
- e)
-
Lagerkennzahlen unterscheiden
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10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) |
- a)
-
Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
- b)
-
Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
- c)
-
Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
- d)
-
Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
- e)
-
zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
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11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) |
- a)
-
Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
- b)
-
Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
- c)
-
Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
- d)
-
Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
- e)
-
Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden
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Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin
- Zeitliche Gliederung - |
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A. |
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
-
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 9.
-
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
-
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
-
Einsatz von Arbeitsmitteln
in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 5.
-
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
-
Annahme von Gütern
in Verbindung mit der Berufsbildposition
- 5.
-
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
-
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
-
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
zu vertiefen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
-
Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
- 6.
-
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 7.
-
Einsatz von Arbeitsmitteln
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
-
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.
-
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
-
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
- 10.
-
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 11.
-
Versand von Gütern
zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- 6.
-
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 8.
-
Annahme von Gütern, Lernziel a,
zu vertiefen.